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 Und plötzlich stellt man fest, Harnverlust ist zum Problem geworden
In vielen Fällen kommt Inkontinenz bzw. Blasenschwäche nicht von heute auf morgen, sondern entwickelt sich über einen längeren Zeitraum.
Zunächst sind die Ereignisse in denen ungewollter Harnverlust auftritt noch selten und man registriert es nur als „unangenehmes Erlebnis". Häufig führt erst eine Blasenentzündung oder eine Reizung der Blase durch Kälte zur Verstärkung der Symptome, oder es treten andere Ereignisse auf, die aufmerken lassen. Und plötzlich stellt man fest, der Harnverlust ist zum Problem geworden.
Wann ist es Zeit, zum Arzt zu gehen - auch das Geld zählt
Sobald Harnverlust häufiger auftritt und man beginnt, regelmäßig Sicherheitswäsche gegen Inkontinenz zu tragen, ist der Arztbesuch angezeigt. Bei einer ärztlichen Diagnose von einem Inkontinenzgrad von 2 oder 3 oder bei einer entsprechenden Begründung werden dann auch die Kosten für Inkontinenz-Hilfsmittel von den Krankenkasse übernommen. Natürlich bestimmt jeder Betroffene den Zeitpunkt selbst, wann der Leidensdruck groß genug ist, einen Arzt einzuschalten. Jedoch sollte man auch aus finanzieller Sicht, diesen Schritt möglichst bald machen, denn die speziellen Inkontinenz- Vorlagen und Slips sind teuer. Wenn die Verbrauchskosten bei regelmäßiger Nutzung ansteigen, ist die finanzielle Entlastung durch das ärztliche Rezept sofort in der Haushaltskasse spürbar.
Wann bezahlt die Krankenkasse?
Regel: Die Kosten für Inkontinenz-Hilfsmittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Festbeträge erstattet. Dies gilt, wenn eine Inkontinenz des Grades 2 oder 3 vorliegt oder Folge einer Grunderkrankung eines Schlaganfalls, einer Diabetes-Erkrankung oder einer neurologischen Krankheit wie z.B. Multiple Sklerose ist oder wenn eine Operation zu der Inkontinenz geführt hat. Informieren Sie Ihren Arzt darüber, wenn er dies nicht genau weiß und bitten Sie ihn ein Rezept auszustellen. Dieses Rezept belastet das Budget des Arztes nicht.
Festverträge mit Hilfsmittel-Lieferanten - Was ist zu beachten?
Krankenkassen haben Festverträge mit Hilfsmittel-Lieferanten. Daher kann es sein, dass das Produkt X von der einen Krankenkasse komplett gezahlt wird und von einer anderen wiederum gar nicht oder nur teilweise. Erkundigen Sie sich am besten immer erst bei Ihrer Krankenkasse, welche Inkontinenz-Produkte von ihr bezahlt werden. In der Regel verlangt die Kasse, bei einer Erstverschreibung das Rezept genehmigen zu lassen, bevor Sie eine Bestellung aufgeben. Dann erhalten Sie gleichzeitig auch eine Liste mit in Frage kommenden Herstellern und Lieferanten.
Was bedeutet „im Rahmen der Festbeträge"?
Die Krankenkasse bezahlt nur einen Festbetrag je nach Saugkraft zwischen 0,28 und 0,49 Cent pro Vorlage bzw. eine Pauschale pro Monatsversorgung von € 33,00 (siehe Beispiel unten). Alles was drüber hinaus geht, sind „Mehrkosten", die man als Betroffener leider selbst bezahlen muss - dies nennt sich dann „Aufzahlungen". Es gibt aber auch Produkte, die so günstig sind, dass sie komplett von der Kasse bezahlt werden. Es ist also immer mit dem Anbieter abzustimmen, welche Artikel in die sogenannten Festbeträge fallen und welche mit evtl. Mehrkosten belastet sind! Die Einlösung von Rezepten ist nur beim Einkauf in Apotheken und im zuständigen Sanitätsfachhandel möglich. Die freie Händlerwahl ist so leider seit 2009 bis auf einige Ausnahmen weggefallen. Zahlreiche Selbsthilfe-Verbände versuchen diese Vorgaben anzufechten.
Auch bei einer vollen "Kostenübernahme" der Krankenkassen werden Zuzahlungen fällig, die jeder gesetzlich Versicherte bis zu einer Obergrenzen leisten muss, es sei denn er sei von der Zuzahlung befreit. Siehe unten: Was kostet mich die Hilfsmittelversorgung mindestens? Für diese Befreiung gibt es einzelne Regeln.
Die Verordnung von Inkontinenz-Hilfsmitteln
Sprechen Sie daher Ihren Arzt bald darauf an und lassen Sie sich Inkontinenz-Hilfsmittel verordnen. Dann sollten Sie ihn danach fragen. Diese Rezepte belasten das Budget Ihres Arztes nicht. Der Arzt sollte auch wissen, wie er ein Rezept ausstellt. Denn dafür gibt es strenge Regeln, die beachtet werden sollten. Diese Regeln schränken leider Ihre Freiheit in der Wahl der richtigen Produkte deutlich ein.
Hinweise zur Verordnungsweise von Hilfsmitteln
Achten Sie bei Ihrem Arztbesuch mit darauf, dass Ihr Arzt das Rezept richtig ausstellt, damit Sie keine ungeplanten Zusatzkosten haben. Hilfsmittel müssen grundsätzlich auf einem separaten Rezept ausgestellt werden. Eine Verordnung eines bestimmten Hilfsmittels per namentliche Nennung ist zwar möglich, begründet aber nicht unbedingt die volle Kostenerstattung durch die Kassen. Eine Rücksprache mit der Kasse vor der ersten Bestellung ist daher meistens sinnvoll. Aber auch die Apotheken können in der Regel Auskunft darüber geben, ob und wie hoch die Aufzahlung ist. Das Rezept muss folgende Punkte enthalten:
- Das Feld mit der Ziffer 7 für Hilfsmittel muss angekreuzt sein
- die Bezeichnung des Hilfsmittels oder die entsprechende 7-stellige Hilfsmittelnummer
- die Größe, Saugstärke und Stückzahl
- den Verordnungszeitraum, meistens „Monatsbedarf".
- Den genauen Verordnungsgrund, also die festgestellte Krankheit und/oder eine Begründung für die Notwendigkeit des Hilfsmittel: Folgende Formulierungen können empfohlen werden:
- "zur Prävention bei schweren Funktionsstörungen oder einer Hautkrankheit"
- "Im Zusammenhang mit der Behandlung einer xxx Krankheit"
- "Zur Ermöglichung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben"
Beispiel: * 100 Stück Inkontinenzvorlagen, Größe 1 wegen Harninkontinenz aufgrund Apoplexie. Alternative: * 15.25.01.5111 Hilfsmittel 100 Stück wegen Harninkontinenz aufgrund Dranginkontinenz Grad II. Zur Ermöglichung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
nicht ausreichend ist z.B.: 100 Stück Attends
Was kostet mich die Hilfsmittelversorgung mindestens?
Wenn Sie mit den von den Kassen finanzierten Inkontinenzprodukten auskommen, liegt die finanzielle Belastung für die Inkontinenz-Versorgung bei 10 Euro pro Quartal in Form einer Zuzahlung. Diese 10 Euro kommen folgendermaßen zustande: Für die Grundversorgung vergütet die Krankenkasse 33,00 Euro pro Monat an den Lieferanten (Versorger). Die gesetzliche Zuzahlung von 10% pro Monat auf 33,00 Euro führt zu 3,30 Euro eigener Zuzahlung pro Monat; für 3 Monate, also pro Quartal macht die Zuzahlung dann insgesamt 9,90 Euro aus. Leider finanzieren die Kassen keine höheren Ansprüche und gewähren den Betroffenen ausschließlich eine Grundversorgung. Sobald man sich für bestimmte Lebenslagen mit einer spezielleren Versorgung ausstatten möchten, z.B. Pants oder eine leichtere Nachtversorgung, muss diese selbst finanziert oder eine Aufzahlung geleistet werden.
Bei Sonderleistungen Aufzahlungen leisten oder selbst finanzieren
Viele Betroffene kennen die Vorteile und die Möglichkeiten im Umgang mit den geeigneten Vorlagen, Pant oder Slips sehr genau und leisten sich z.B. für die Nachtversorgung oder für besondere Anlässe speziellere Produkte. Ein Fest bei dem z.B. getanzt wird, will man möglicherweise mit einer leichteren Inkontinenzhose erleben, die auch von anderen nicht bemerkt werden kann. In diesen Fällen ist es sehr vorteilhaft den direkten Kontakt zu einem Hersteller aufzunehmen. Beinahe alle Firmen haben kostenlose Hotlines und bieten den Betroffenen telefonische Beratung an. Dadurch können viele Fragen über die richtigen Produkte oder über Einsparmöglichkeiten direkt am Telefon geklärt werden und Fehlkäufe vermieden werden.
Foren: Tipps im Umgang mit Krankenkassen und Hilfmittelversorger
Verschiedene Anbieter und Selbsthilfegruppen bieten Foren an, in denen sich die Nutzer von Inkontinenz-Produkten auch über die Vorteile und Nachteile der jeweiligen Produkte austauschen. Hier erfährt man auch einiges über den Umgang mit Krankenkassen und ihre Erstattungspraxis. Eine Teilnahme an diesen Foren kann sehr empfohlen werden. Die vielen kleinen Anwendertipps haben schon vielen Betroffenen weiter geholfen.
Befreiung von der Zuzahlung
Eine Zuzahlung zu medizinischen Leistungen wird von allen Versicherten nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze gefordert. Diese Belastungsgrenze wurde vom Gesetzgeber für chronisch Kranke auf die Beteiligung von 1% des Brutto-Monats-Haushalts-Einkommens reduziert. Für alle anderen gilt eine 2%-Regelung. Ist diese Belastungsgrenze erreicht, kann sich der Versicherte von jeglicher Zuzahlung befreien lassen, oder die Zuzahlung am Jahresende von der Kasse zurückfordern.
Stand: Mai 2009
Quelle: Nach Informationen der DEGAM (Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin). Leitlinien 5: Harninkontinenz.
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