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 Bei Inkontinenz zum Arzt - er ist der erste Ansprechpartner für Sie
Wenn ältere Menschen inkontinent werden, ist dies häufig ein schleichender Prozess.
Die Ereignisse, an denen "etwas in die Hose geht" kommen immer häufiger vor und bringen die Betroffenen oft in unangenehme Situationen. Aus lauter Betroffenheit und Scham äußern sich viele Menschen aber erst sehr spät über ihre Probleme mit der Blase oder dem Stuhlgang. Sie versorgen sich mehr schlecht als recht mit Inkontinenz-Hilfsmitteln aus dem Supermarkt oder der Drogerie, die oftmals gar nicht geeignet sind und nicht die entsprechende Sicherheit bieten. Aber diese oft auch unzureichende Versorgung kostet die Betroffenen dann bereits eine Menge Geld und das kann teuer werden. Außerdem kann es zu sozialen Problemen kommen, weil sich diese Menschen häufig abkapseln und die Gesellschaft vermeiden. Selten wird frühzeitig der Rat des Arztes oder des Fachhandels eingeholt, oder von Fachleuten, die die Betroffenen fachgerecht und gut beraten könnten.
Menschen ohne Pflegestufe - Erstattung ab Inkontinenzgrad II per Rezept
Solange bei dem Betroffenen noch keine Pflegestufe vorliegt, ist die Frage der geeigneten Hilfsmitteln und der entsprechenden Kostenerstattung eine Frage, die in die Sprechstunde zu einem Arzt gehören. Hier kann der Arzt die Notwendigkeit von Hilfsmitteln ermitteln und wenn möglich ein Rezept ausstellen.
Bei Pflegestufen: Zuständigkeit Krankenkasse - Verordnung vom Arzt nötig
Ist der ältere Mensch jedoch bereits pflegebedürftig und entwickelt dann eine Inkontinenz, sind viele Angehörige unsicher über die Erstattung der Inkontinenzprodukte. Manchmal geht wichtige Zeit verloren, bis diese Frage geklärt ist und die Bewilligung der notwendigen Hilfen durchgesetzt ist. Die Frage der Zuständigkeiten zwischen Pflegekasse und Krankenkasse ist jedoch klar geregelt. Dabei sind im Grundsatz folgende Zuständigkeiten definiert:
Klarer Fall für die Krankenkasse
Auch für Menschen mit Pflegestufe ist die Krankenkasse für die Krankenbehandlung, Prävention und Rehabilitation zuständig. Das bedeutet, dass die Krankenkassen immer dann zuständig sind, wenn die Inkontinenz in Verbindung mit einer Krankheit oder einer Behinderung steht. Da dies meistens der Fall ist, muss der Arzt eine entsprechende Diagnose stellen und einen Schweregrad bestimmen. Zusätzlich muss auf dem Rezept eine der folgenden drei Begründungen vermerkt sein,
- "um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen".
- Inkontinenz steht im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder Behinderung verordnet wird, beispielsweise in Zusammenhang mit einer Dekubitus-(=Wundliegen) Behandlung.
- zur Vorbeugung von Hautschäden bei schweren Funktionsstörungen dient, beispielsweise zur Vorbeugung von Hautschäden bei Demenz bedingter Harninkontinenz.
Wofür die Pflegekasse zuständig ist
Die Pflegekassen bewilligen Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung und der sogenannten Grundpflege, wenn eine Pflegestufe vorliegt. Wenn für den zu pflegenden oder alten Menschen Hilfsmittel wie ein Bettschutz gegen Feuchtigkeit benötigt wird, oder wenn Hilfsmittel nötig sind, die vorrangig die Pflege erleichtern und zur Hygiene des Pflegenden dienen, dann steht jedem Pflegebedürftigen zusätzlich zu den Inkontinenzvorlagen ein Beitrag von € 31,00 pro Monat aus der Pflegekasse zur Verfügung.
Setzen Sie das Budget für die Pflegehilfsmittel klug ein
In der Regel können Vorlagen und Inkontinenzwäsche, also Produkte für den Patienten vom Arzt verordnet werden und belasten so nicht das knappe Budget aus der Pflegekasse. Damit Sie dieses Budget sinnvoll einsetzen lohnen sich eine gute Planung und eine Zusammenarbeit mit einem Sanitätshaus oder dem Fachhandel, der eine Zulassung für Pflegehilfsmittel hat.
Freie Händler- und Produktwahl ist möglich - Pflegehilfsmittelpauschale
Für die Einzelabrechnung der Pflegeprodukte mit der Pflegekasse ist die Zusammenarbeit mit speziellen Fachhandlungen nötig, die eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit der Pflegekasse haben. In diesen Fällen ist die Auswahl der Produkte auf ganz bestimmte Produkte beschränkt.
Pauschal vergütet ist einfacher - Antrag genügt
Dagegen haben Sie bei einer länger bestehenden Inkontinenz die Möglichkeit der pauschalen Vergütung. Bei dieser Pauschalüberweisung bekommen Sie die monatlichen Pflegegebühren für "zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" monatlich auf Ihr Pflegekonto überwiesen, zusätzlich zum regulären Pflegegeld. Dabei haben Sie eine größere Freiheit in der Wahl der Produkte und in der Zusammenarbeit mit einem Lieferanten Ihrer Wahl. Sie müssen lediglich einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Hierfür genügt der Namen des Pflegebedürftigen, Geburtsdatum und Art des beantragten Pflegehilfsmittels. Es kann eventuell dienlich sein, unter Berufung auf §40 Abs. 1 SGB XI (s. o.) den Zweck zu erwähnen, zum Beispiel „zur Erleichterung der Pflege" oder „zur Linderung der Beschwerden".
Pflegehilfsmittel für Inkontinenz pauschal vergütet
Bei begründetem Bedarf kann dieser Pauschalbetrag von 31,- Euro pro Monat kaum abgelehnt werden. Sollte er nicht bewilligt werden, lohnt sich ein Widerspruch. Bei Zustimmung können Sie die notwendigen Pflegehilfsmittel ohne Einzelnachweis auch in den spezialisierten Internetshops bestellen, die Ihnen eine gute telefonische Beratung garantieren und Ihnen gute Qualität liefern können.
Vorteile der Pauschale
- Sie erhalten die Pauschale selbst in dem Fall, in dem die pflegebedürftige Person in einem Krankenhaus ist und diese Pflege bis max. 4 Wochen gar nicht zu Hause geleistet wird.
- Ein Einzelnachweis ist nicht mehr notwendig.
- Sie können die Pflegehilfsmittel frei wählen und selbst entscheiden, welches Produkt Ihrem Zweck entspricht.
- Sie können die Pflegehilfsmittel bei dem Händler Ihrer Wahl bestellen.
Wenn der medizinische Dienst kommt
Der MDK-Gutachter ermittelt den Hilfebedarf der Person anhand eines Fragenkataloges, dem so genannten Gutachtenformular und prüft seine Notwendigkeit bei einem Ortstermin. Wenn der Gutachter vor Ort ist, wird er wissen wollen, ob Sie bereits bestimmte Hilfsmittel nutzen, die die Pflege erleichtern. Dies ist auch der Moment, auf den Sie sich gut vorbereiten sollten, um schon jetzt die notwendigen Hilfsmittel zu beantragen. Von Anfang an können Sie die Erstattung dieser Hilfsmitteln sicher stellen und dafür sorgen, dass die 31,00 Euro von der Pflegekasse bereits mit der Bewilligung der Pflegestufe überwiesen werden.
Pflegehilfsmittel - welche Produkte werden bezahlt
Zur Pflege bei Inkontinenz haben die Spitzenverbände der Pflegekassen eine Liste veröffentlicht, die folgende Produkte vorsieht:
- Biphasische, niederfrequente Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz
- Saugende Bettschutzeinlagen 60x90cm, 12-lagig, 50 Stück Preis: 21,00€
- saugende Bettschutzeinlagen (wiederverwendbar), 1 Stück Preis: 25,50€ (Bei diesem Produkt ist ein Eigenanteil von 10% selbst zu tragen, sofern keine Befreiung vorliegt)
- Einmalhandschuhe, 100 Stück Preis: 7,00€
- Mundschutz, 50 Stück Preis: 7,00€
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch), 100 Stück Preis: 13,00€
- Schutzschürzen (Wiederverwendbar), 1 Stück Preis: 25,00€
- Händedesinfektionsmittel, 500ml Preis: 8,00€
- Flächendesinfektionsmittel, 500ml Preis: 6,00€
- Toilettensitze
- Toilettenstützgestelle
- Toilettenaufstehhilfen
- Toilettenstühle
- WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung
- Bettpfannen (Stechbecken)
- Urinflaschen
- Urinschiffchen
- Urinflaschenhalter
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